Grundschule Oberelchingen und Mittelschule Elchingen

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Rahmen-Hygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts ab dem Schuljahr 2020/2021

 

an der Grundschule Oberelchingen und der Mittelschule Elchingen

Stand November 2020

Zusammenfassung:

 

ð  Momentan noch normaler Unterricht

ð  Maskenpflicht in der GS und in der MS im Klassenzimmer

ð  Rel./Ethik wird klassenintern unterrichtet

ð  für Musik, Gesang, Blasunterricht gilt Stufe rot

 

Den Rahmenhygieneplan für Schulen (13. November 2020) finden Sie hier 

Eine Kurzfassung des Hygieneplans (Stand 13.11.2020) finden Sie  hier

 

Aktuelles zum Schutz vor dem Corona-Virus (Stand 13.11.2020) finden Sie hier

 

Ein Merkblatt zum Umgang mit Erkältungssymptomen (Stand 13.11.2020) finden Sie hier

 

 

Stand: 02.09.2020

Inhaltsverzeichnis

  • Zuständigkeiten
  • Hygienemaßnahmen
  • Mindestabstand und feste Gruppen
  • Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)
  • Infektionsschutz im Fachunterricht
  • Pausenverkauf und Mensabetrieb
  • Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung
  • Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen
  • Schülerbeförderung
  • Personaleinsatz
  • Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen
  • Vorgehen bei (möglicher) Erkrankung einer Schülerin bzw. eines Schülers bzw. einer Lehrkraft
  • Veranstaltungen, Schülerfahrten
  • Dokumentation und Nachverfolgung
  • Erste Hilfe
  • Schulfremde Nutzung des Schulgebäudes
  • Anpassungsmaßnahmen an das Infektionsgeschehen seitens des Gesundheitsamtes
  • Weitere Hinweise
  • Pädagogisch-didaktische Maßnahmen bei Durchführung des Regelbetriebes an der GS Oberelchingen
  • Alternativszenarien an der GS Oberelchingen bei gestaffeltem Unterricht und kompletten Distanzunterricht
  • Pädagogisch-didaktische Maßnahmen bei Durchführung des Regelbetriebes an der MS
  • Alternativszenarien an der MS Elchingen bei gestaffeltem Unterricht und kompletten Distanzunterricht

 

 

1. Zuständigkeiten

a) Schulleitung

Für die Umsetzung der Infektionsschutz- und der Hygienemaßnahmen in der Schule ist die Schulleitung verantwortlich. In der 1. Lehrerkonferenz wird ein/eine Hygiene- beauftragte/r benannt, die/der als Ansprechpartner in der Schule sowie für die Koordination der Einhaltung der Hygieneregeln und der Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber den Gesundheitsbehörden fungiert. Für diese Aufgabe kommen beispielsweise Mitglieder des Schulleitungsteams, Lehrkräfte mit einschlägigen Vorerfahrungen (z. B. Sicherheitsbeauftragte o. ä.) in Frage.

 

b) Eltern

Bitte melden Sie der Schule unverzüglich, wenn bei Ihrem Kind coronaspezifische Krankheitszeichen (z. B. Fieber, trockener Husten, Atemproblemen, Verlust Ge-schmacks- / Geruchssinn, Hals-, Gliederschmerzen, Übelkeit / Erbrechen, Durchfall) auftreten. Ihr Kind darf dann die Schule nicht besuchen. Die Schulleitung muss gegebenenfalls den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt melden.

 

Gesundheitsamt

Gibt die Vorgehensweise bei (Teil-)Schließung einer Schule und Quarantänemaßnahmen (einzelner) Schüler/Lehrer etc.) vor.

Wichtig:  Umgehende Meldung bei Verdacht oder Erkrankung durch die Schulleitung!

c) Jugendhilfe Seitz/ Ute Stumm

Die Verantwortung für Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen liegt beim jeweiligen Träger. Im OGT sind die für den Schulbetrieb vorgesehenen Maßnahmen entsprechend umzusetzen.

d) Sachaufwandsträger

Die Gemeinde stellt Materialien wie zum Beispiel Flüssigseife/ Handdesinfektionsschaum und Einmalhandtücher in ausreichender Menge bereit und organisiert die tägliche Reinigung.

Die Schule plant das schulinterne Hygienekonzept und informiert den Sachaufwandsträger, der wiederum die Schule bei der täglichen Umsetzung unterstützt.

 

 

 

2. Allgemeine Hygienemaßnahmen

Verbot der Schulbetretung für Personen, die

  •  mit dem Corona-Virus infiziert sind oder entsprechende Symptome aufweisen,
  •  in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder bei denen seit dem letzten Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder
  •  die einer sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegen.

 

Persönliche Hygiene

Folgende Hygiene- und Schutzmaßnahmen sind zu beachten:

  •  regelmäßiges Händewaschen (Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden)
  •  wann immer möglich, Abstandhalten (mindestens 1,5 m)
  •  Einhaltung der Husten- und Niesetikette (Husten oder Niesen in die Armbeuge oder in ein Taschentuch)
  • Verzicht auf Körperkontakt (z. B. persönliche Berührungen, Umarmungen, Händeschütteln), sofern sich der Körperkontakt nicht zwingend aus unterrichtlichen oder pädagogischen Notwendigkeiten ergibt,
  • Vermeidung des Berührens von Augen, Nase und Mund

Wichtig:

  •  Klare Kommunikation der Regeln an Erziehungsberechtigte, Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstiges Personal.
  • Raumhygiene

Die Maßnahmen beziehen sich nicht nur auf Klassenräume, sondern auf alle Räume. So sind z. B. auch für Lehrerzimmer, Sekretariat, Rektorat oder Versammlungsräume organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine bestmögliche Umsetzung von Hygieneregeln ermöglichen.

 

Lüften:

Es ist auf eine intensive Lüftung der Räume zu achten. Mindestens alle 45 min ist eine Stoßlüftung bzw. Querlüftung durch vollständig geöffnete Fenster über mehrere Minuten (mindestens 5 Minuten) vorzunehmen, wenn möglich auch öfters während des Unterrichts.

Reinigung

Auf eine regelmäßige Reinigung des Schulgebäudes ist zu achten. Sicherzustellen sind folgende Punkte:

  •  Regelmäßige Oberflächenreinigung, insbesondere der Handkontaktflächen (Türklinken, Lichtschalter, Treppen- und Handläufe etc.) zu Beginn oder Ende desSchultages bzw. bei starker (sichtbarer) Kontamination auch anlassbezogen zwischendurch.
  •  Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird nicht empfohlen.
  •  Die gemeinsame Nutzung von Gegenständen sollte möglichst vermieden werden (kein Austausch von Arbeitsmitteln, Stiften, Linealen o. Ä.).
  •  Sollte in bestimmten Situationen aus pädagogisch-didaktischen Gründen eine gemeinsame Nutzung von Gegenständen unvermeidbar sein, so muss zu Beginn und am Ende der Aktivität ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • Bei der Benutzung des Computerraums sollen die Geräte (insbesondere Tastatur und Maus) grundsätzlich nach jeder Benutzung gereinigt werden. Soweit dies aufgrund der Besonderheiten der Geräte o.Ä. nicht möglich ist, müssen vor und nach der Benutzung die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden und die Benutzer sollen darauf hingewiesen werden, dass in diesem Fall insbesondere die Vorgaben zur persönlichen Hygiene (kein Kontakt mit Augen, Nase, Mund) eingehalten werden. Sollten Bücher im Klassensatz genutzt werden ist auf eine gründliche Handhygiene zu achten.

Hygiene im Sanitärbereich

Ansammlungen von Personen im Sanitärbereich sind zu vermeiden. Flüssigseifenspender und Händetrockenmöglichkeiten (Einmalhandtücher) sind in einem Umfang bereitzustellen und zu ergänzen, der es ermöglicht, eine regelmäßige und sachgemäße Händehygiene durchzuführen. Entsprechende Anleitungen für eine sachgemäße Händedesinfektion sind in den Sanitärbereichen auszuhängen. Auffangbehälter für Einmalhandtücher sind vorzuhalten und eine hygienisch sichere Müllentsorgung ist sicherzustellen.

 

3. Mindestabstand und feste Gruppen in Klassen bzw. Lerngruppen

Soweit die Entwicklung des Infektionsgeschehens weiterhin positiv ist, kann im Rahmen des Unterrichtsbetriebs im regulären Klassen- und Kursverband sowie bei der Betreuung von Gruppen mit fester Zusammensetzung (z. B. im Ganztag) auf die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Schülerinnen und Schülern des Klassen- bzw. Lerngruppenverbands verzichtet werden.

Es ist somit ein Unterricht in der regulären Klassenstärke möglich.

Auf einen entsprechenden Mindestabstand von 1,5 m von Schülerinnen und Schülern zu Lehrkräften und sonstigem Personal ist auch weiterhin zu achten, sofern nicht zwingende pädagogisch-didaktische Gründe ein Unterschreiten erfordern!

Wo immer es im Schulgebäude möglich ist, soll generell auf einen Mindestabstand von 1,5 m geachtet werden, u. a. in den Fluren, Treppenhäusern, beim Pausenverkauf und im Sanitärbereich, sowie bei Konferenzen, im Lehrerzimmer, bei Besprechungen und Versammlungen.

Um einer Ausbreitung von möglichen Infektionen vorzubeugen, ist die Zahl der bei einem Infektionsfall relevanten Kontaktpersonen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um Infektionsketten nachvollziehen zu können, soll einer Durchmischung von Gruppen im Rahmen der Möglichkeiten vorgebeugt werden, indem feste Gruppen beibehalten werden.

Hierfür kommen u. a. folgende Maßnahmen in Betracht:

  •  Soweit schulorganisatorische Gründe dies nicht erfordern (z. B. Religions- / Ethikunterricht, jahrgangsübergreifender Unterricht im Fach Sport oder Wahl-   unterricht in den BOZ-Fächern mit schulübergreifenden Klassen), sollte von einer Durchmischung der Lerngruppen möglichst abgesehen werden. Kommen   in einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Klassen einer Jahrgangsstufe zusammen, ist auf eine
  •  „blockweise“ Sitzordnung der Teilgruppen im Klassenzimmer zu achten.
  •  Wo – z. B. im Wahlunterricht – jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden, greift wie bisher der Mindestabstand von 1,5 Metern. 
  •  In den Klassen sollen möglichst feste Sitzordnungen eingehalten werden, sofern keine pädagogisch-didaktischen Gründe vorliegen.
  •  Sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind innerhalb der Räume möglichst Einzeltische und eine frontale Sitzordnung zu verwenden.
  •  Soweit schulorganisatorisch möglich, soll auf Klassenzimmerwechsel verzichtet werden; die Nutzung von Fachräumen (z. B. Chemie, Physik, Musik,   Kunst, Sport) ist jedoch möglich.
  •  Partner- und Gruppenarbeit im Rahmen der Klasse (z. B. zur Durchführung von naturwissenschaftlichen Experimenten) ist möglich, da zwischen   Schülerinnen und Schülern kein Mindestabstand mehr einzuhalten ist.
  •  Freizeitpädagogische Angebote (z. B. Spielen und Basteln) im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung sind entsprechend   ebenfalls möglich. Auf einen ausreichenden Abstand zur Lehrkraft bzw. zum sonstigen pädagogischen Personal ist jedoch zu achten.
  •  Weiterhin werden versetzte Pausenzeiten sowie Zuordnungen von Zonen für feste Gruppen auf dem Pausenhof empfohlen, soweit dies   schulorganisatorisch möglich ist. Sofern erforderlich, kann die Pause auch im Klassenzimmer erfolgen; für eine entsprechende Aufsicht ist zu sorgen. Es gilt   dabei zu verhindern, dass sich zu viele Schülerinnen und Schüler zeitgleich auf dem Schulgelände und in den Sanitärräumen befinden und eine   Durchmischung von Schülergruppen gefördert wird.
  •  Wegeführung mit Bodenmarkierungen und / oder Hinweisschilder im Schulgebäude und auf dem Schulgelände helfen, eine geordnete Zuführung der   Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte in die Unterrichtsräume, Pausenbereiche, zur Mensa und in den Verwaltungstrakt zu erreichen und somit   Personenansammlungen zu vermeiden. Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass vor und nach Unterrichtsende eine angemessene Aufsicht im   Eingangsbereich sichergestellt ist.

 

Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB)

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) oder einer geeigneten textilen Barriere im Sinne einer MNB (sogenannte community masks oder Behelfsmasken, z. B. Textilmasken aus Baumwolle) ist grundsätzlich für alle Personen (Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal, Schülerinnen und Schüler, Externe) auf allen Begegnungsflächen, dem Schulgelände und mindestens bis zum 18.09.2020 auch im Klassenzimmer verpflichtend.

Diese Pflicht umfasst alle Räume und Begegnungsflächen im Schulgebäude (wie z.B. Unterrichtsräume, Fachräume, Turnhallen, Flure, Gänge, Treppenhäuser, im Sanitärbereich, beim Pausenverkauf, in der Mensa, während der Pausen und im Verwaltungsbereich) und auch im freien Schulgelände (Pausenhof, Sportstätten).

Ausgenommen von dieser Pflicht sind alle Grundschüler/innen und alle Mittelschüler/innen ab dem 21.09.2020

  • sobald diese ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum erreicht haben,
  • während des Ausübens von Musik und Sport, jedoch nicht in der Umkleide,
  • soweit die aufsichtführende Lehrkraft aus pädagogisch-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen eine Ausnahme erlaubt.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind alle Personen,

  • soweit dies zur Nahrungsaufnahme, insbesondere in den Pausenzeiten, erforderlich ist,
  • für welche aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer MNB nicht möglich oder unzumutbar ist.

 

Informationen zum Einsatz von Mund- und Nasenbedeckungen

 

Die Regelungen zum Tragen einer MNB sind ausführlich im Unterricht durch die Lehrkräfte zu behandeln. Beim Tragen einer MNB ist unbedingt darauf zu achten, dass die vorgegebenen Hygienevorschriften eingehalten werden.

  •  Die MNB muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein. Kommt es während des Tragens zum Kontakt der Hände mit häufig berührten   Oberflächen, müssen vor der Abnahme der MNB unbedingt zuerst die Hände gründlich mit Seife gewaschen werden. Erst dann sollte man den Mundschutz   abnehmen und ihn so ablegen, dass er nichts berührt (CEWA-Ablagetuch) und gut trocknen kann, wenn er wieder getragen werden soll.
  •  Die MNB sollte auf keinen Fall mit ungewaschenen Händen an der Innenseite, sondern am besten nur an den Bändern berührt werden.
  •  Eine mehrfach verwendbare MNB sollte so oft wie möglich in der Waschmaschine bei 60 Grad Celsius mit herkömmlichem Voll-Waschmittel gewaschen   werden.
  •  Eine MNB darf mit keiner anderen Person geteilt werden.
  •  Schülerinnen und Schüler, die eine Schutzmaske vergessen haben müssen sich umgehend im Sekretariat melden. Dort können sie für 1 Euro eine Maske   käuflich erwerben.
  •  Ein Merkblatt mit ausführlichen Informationen über verschiedene Arten von MNBs, deren jeweilige Schutzfunktion, ist unter   www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektions-schutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf zu finden.

Weitere geeignete Materialien für die unterschiedlichen Altersstufen und in unterschiedlichen Sprachen stehen im Internet auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter www.infektionsschutz.de/coronavirus/bildungseinrichtungen.html zur Verfügung.

5. Infektionsschutz im Fachunterricht

Sport- und Musikunterrichtangebote können unter Beachtung der Auflagen des Infektionsschutzes und der Hygieneregeln grundsätzlich stattfinden.

a) Sportunterricht

Sportunterricht und weitere schulische Sport- und Bewegungsangebote (z. B. Sport- und Bewegungsangebote im Rahmen der schulischen Ganztagsangebote und der Mittagsbetreuung) können durchgeführt werden.

  • Sportstunden mit unmittelbarem Körperkontakt vermeiden.
  • Sollte bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten (Reck, Barren, etc.) eine Reinigung der Handkontaktflächen nach jedem Schülerwechsel aus organisatorischen Gründen nicht möglich sein, so muss zu Beginn und am Ende des Sportunterrichts ein gründliches Händewaschen erfolgen.
  • In Sporthallen gilt eine Beschränkung der Übungszeit auf 120 Minuten sowie bei Klassenwechsel ein ausreichender Frischluftaustausch in den Pausen.
  • Umkleidekabinen in geschlossenen Räumlichkeiten dürfen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m genutzt werden. => Beide Umkleidekabinen nutzen!
  • Keine Nutzung der Duschen in der Turnhalle!
  • Keine Nutzung der Schwimmhalle, da keine Dusch- und Fönnutzung möglich!

b) Musikunterricht

Für die Durchführung von Musik- bzw. Instrumentalunterricht gilt Folgendes:

  •  Von der Schule zur Verfügung gestellte Instrumente (z. B. Klavier/Orff- Instrumente) sind nach jeder Benutzung in geeigneter Weise zu reinigen                   (z. B. Klaviertastatur).
  •  Vor und nach der Benutzung von Instrumenten der Schule müssen die Hände mit Flüssigseife gewaschen werden.
  •  Während des Unterrichts erfolgt kein Wechsel von Instrumenten.

Besondere Regelungen für Gesang:
· Beim Unterricht im Gesang ist zwischen allen Beteiligten ein erhöhter Mindestabstand von 2 m einzuhalten. => Im Klassenzimmer eigentlich nicht möglich!

  • Die Schülerinnen und Schüler stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren.
  • Zudem ist darauf zu achten, dass alle möglichst in dieselbe Richtung singen.
  • Alle genannten Regelungen gelten auch für das Singen im Freien.
    · Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen (Grundsatz: 10 min Lüftung nach jeweils 20 min Unterricht). Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt eine Querlüftung   

 

Unterricht im Fach Ernährung und Soziales und vergleichbare Fächer

 

Im Zusammenhang mit der Zubereitung von Speisen im Fach Ernährung und Soziales und sonstiger vergleichbarer Fächer gelten folgende Maßnahmen des Infekti- onsschutzes:

  • Besteck, Geschirr bzw. Kochgeräte sollten nicht von mehreren Personen gemeinsam verwendet werden bzw. vor Weitergabe gründlich abgewaschen werden.
  • Der Küchenarbeitsplatz sollte vor Benutzung durch eine andere Person ebenfalls gründlich gereinigt werden.
  • Schülerinnen und Schüler dürfen Speisen gemeinsam zubereiten, soweit dies aus pädagogisch-didaktischen Gründen erforderlich ist.
  • Schülerinnen und Schüler können gemeinsam im Rahmen des Unterrichts zubereitete Speisen einnehmen, sofern die anderen Vorgaben dieses Hygieneplans eingehalten werden.

 

6. Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb

Pausenverkauf, Essensausgabe und Mensabetrieb sind möglich, sofern gewährleistet ist, dass das Abstandsgebot von 1,5 m zwischen den verschiedenen Klassen- bzw. Kursverbänden eingehalten wird.

  • Frau Stumm wird ein Schutz- und Hygienekonzept ausarbeiten und der Schulleitung vorlegen.

Informationen unter  https://www.stmelf.bayern.de/ministerium/241613/ „Gemeinschaftsverpflegung“ und der „Vernetzungsstelle Schulverpflegung“ unter http://www.kern.bayern.de/wissenstransfer/244979/index.php.

7. Schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung

Für schulische Ganztagsangebote und Mittagsbetreuung gelten ebenfalls die Regelungen dieses Rahmenhygieneplans.

  • Offene Ganztagsangebote und Mittagsbetreuungen sollen, soweit organisatorisch möglich, in festen Gruppen mit zugeordnetem Personal durchgeführt werden.
  • Die Anwesenheitslisten sind so zu führen, dass die Zusammensetzung der Gruppen bzw. die Zuordnung des Personals deutlich wird und damit ggf. Infektionsketten nachvollzogen werden können.
  • Die Durchführung von schulischen Ganztagsangeboten ist nicht auf die üblichen Ganztagsräume bzw. Räume zu beschränken. Vielmehr ist der Kooperationspartner angehalten, auch weitere Räumlichkeiten im Schulgebäude (z. B. Klassenzimmer und Fachräume) zu nutzen, um einer Durchmischung der Gruppen nach Möglichkeit entgegenzuwirken.

8. Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen

Konferenzen, Besprechungen und Versammlungen vor Ort sind auf das notwendige Maß zu begrenzen und unter Einhaltung der Hygieneregeln und den Vorgaben des Infektionsschutzes durchzuführen.

  • Konferenzen mit dem gesamten Kollegium werden in einem Klassenzimmer abgehalten, um den Mindestabstand zu gewährleisten.
  • Im Lehrerzimmer gilt eine feste Sitzordnung. Beim Aufenthalt mehrerer Personen und Nichteinhaltung des Mindestabstandes ist eine MNB zu tragen.
  • Auch an den Lehrerarbeitsplätzen ist eine MNB zu tragen, wenn mehrere Personen dicht beieinandersitzen.
  • Auf ein regelmäßiges Stoßlüften ist zu achten.
  • Versammlungen mit mehreren externen Personen (z.B. Elternabend) sind so zu gestalten, dass der Mindestabstand gewährleistet ist. Personenbegrenzungen bitte überdenken!

9. Schülerbeförderung

Eine MNB ist verpflichtend zu tragen, Abstände sollte so gut wie möglich einhalten werden und nach Ankunft in der Schule ist eine gründliche Handhygiene verpflichtend.

10. Personaleinsatz

Grundsätzlich bestehen angesichts der derzeitigen Infektionslage hinsichtlich des gesamten schulischen Personaleinsatzes keine Einschränkungen.

Zum Umgang mit Personen, die Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung haben und daher besonders schutzbedürftig sind, ergehen gesonderte Hinweise:

  • Bei Schwangerschaft gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes in Hinblick auf generelle bzw. individuelle Beschäftigungsverbote. Für alle schwangeren Beschäftigten und Schülerinnen gilt derzeit bis auf Weiteres ein betriebliches Beschäftigungsverbot für eine Tätigkeit in der Schule. Im Einzelfall kann geprüft werden, ob die Arbeitsbedingungen so gestaltet werden können, dass Gefährdungen der schwangeren Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.
  • Lehrkräfte mit Risikofaktoren können nur mit einem ärztlichen Attest vom Unterricht freigestellt werden.

11. Schülerinnen und Schüler mit Grunderkrankungen

  • Die individuelle Risikobewertung eines Schulbesuchs vor Ort kann immer nur von einem Arzt bzw. einer Ärztin vorgenommen werden, der ein entsprechendes ärztliches Attest ausstellt. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederum längstens 3 Monate gilt, erforderlich.
  • Ebenfalls ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes erforderlich, wenn Personen mit Grunderkrankungen mit der Schülerin bzw. dem Schüler in einem Haushalt leben.
  • Die Befreiung von der Präsenzpflicht ist von der Schule zu dokumentieren.
  • Im Falle der Befreiung von der Präsenzpflicht wegen erhöhten Risikos für eine COVID- 19-Erkrankung erfüllen diese Schülerinnen und Schüler ihre Schulbe-suchspflicht durch die Wahrnehmung der Angebote im Distanzunterricht.